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Eine Frage der Beschlusskompetenz: Haustierhaltung in der Wohnungseigentümergemeinschaft

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Eine Frage der Beschlusskompetenz: Haustierhaltung in der Wohnungseigentümergemeinschaft

Aktualisiert am:
25.10.2023
Autor:
Alice von Fürstenberg
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Tierhaltung in der Wohnungseigentümergemeinschaft - das ist zu beachten


Zu den häufigsten Konfliktfällen in der Wohnungseigentümergemeinschaft zählt das Thema der Haustierhaltung. Wenn Hunde zu später Stunde laut bellen oder sich Tierhaarallergiker im Haus befinden, kann dies für Konflikte sorgen. Eine schnelle und beliebte Lösung ist der Beschluss über ein Verbot von Haustieren in einer WEG. Hierbei gibt es jedoch einige rechtliche Aspekte zu beachten. Erfahren Sie in unserem Beitrag, welche Regelungen beim Entwurf einer entsprechenden Hausordnung relevant sind und worauf Sie bei Beschlüssen bezüglich der Haustierhaltung zu achten haben. 


Tierhaltung in der WEG: Aktuelle Gesetze und Rechtsprechung


Nicht jedes Haustier kann durch eine Hausordnung verboten werden. So ist es prinzipiell rechtens, Kleintiere wie Meerschweinchen, Schildkröte oder Goldfisch in der Wohnung zu halten. Sind diese per Hausordnung untersagt, ist der entsprechende Passus nichtig, da Kleintiere das Sondereigentum nicht verlassen und es auch nicht beschädigen können. Dies gilt nicht nur für einzelne Mitglieder der WEG, sondern auch für Mieter. Allerdings ist auch hierbei von Belang, ob das Tier eine Beeinträchtigung oder Bedrohung für andere Bewohner darstellen kann. Daher sind Schlangen, aber auch Tiere, die einen starken Geruch ausströmen, beispielsweise Frettchen, nicht unbedingt zu den unbedenklichen Kleintieren zu zählen. Zudem kann die Haltung potenziell gefährlicher Tiere untersagt werden. Eine Kündigung wegen Tierhaltung ist unter Umständen durchsetzbar, wenn vorher eine Abmahnung erfolgt ist, diese jedoch keine Wirkung erzielt hat. Die Abmahnung sollte schriftlich zugeteilt werden, um im Zweifelsfall nachweisen zu können, dass sie erfolgt ist. Es gibt im Netz verschiedene Muster für die Abmahnung wegen Tierhaltung. 


Hund, Katze & Co.: Absolute Tierhalteverbote schwer umsetzbar


Ein generelles Verbot der Tierhaltung ist im Mietrecht unzulässig, Vermieter können jedoch im Vertrag eine Klausel einfügen, dass Hunde und Katzen nur mit ihrer Zustimmung gehalten werden dürfen. Beim Wohnungseigentum kann die Haltung bereits durch die Teilungserklärung untersagt werden. Falls nicht, ist ein Mehrheitsbeschluss möglich, der dies umsetzt. Allerdings sind dabei die Interessen aller Parteien abzuwägen. Prinzipiell ist es möglich, die Haltung von Tieren auszuschließen, da sie nicht zum Kernnutzungsbereich des Wohnungseigentums zählt. Doch auch hier gilt: Ein absolutes Verbot der Tierhaltung in der WEG ist laut Mehrheitsbeschluss gemäß § 15 Abs. 2 WEG nicht möglich, da auch Kleintiere wie Hamster oder Zierfische von einem solchen absoluten Verbot betroffen wären. Grundsätzlich ist es denkbar, per Mehrheitsbeschluss die Haltung einzelner Tierarten wie Hunde oder Katzen zu untersagen, doch auch hier können betroffene Mitglieder der WEG den Beschluss anfechten und über eine Klage als unwirksam erklären lassen.


Gefährliche Tiere: Mehrheitliche Beschlussfassung kann Klarheit verschaffen


Eine mehrheitliche Beschlussfassung und die jeweiligen Regelungen in der Hausordnung ist rechtmäßig, wenn es um ein prinzipielles Verbot der Haltung potenziell gefährlicher Tiere geht. Dazu gehören insbesondere giftige Schlangen und Frösche sowie die sogenannten Kampfhunde. Welche Rassen dazuzuzählen sind, ist laut einem Beschluss des Kammergerichts Berlin nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu entscheiden. Darüber hinaus ist es rechtlich möglich, Regelungen in der Hausordnung festzuhalten, die einen Leinen- oder Maulkorbzwang, das Verbot des freien Auslaufs oder die Begrenzung der Anzahl von Tieren im Sondereigentum betreffen. Entsprechende Beschlüsse können auch nachträglich gefasst und umgesetzt werden. 


Häufig gestellte Fragen

Sind Hunde im Gemeinschaftsgarten erlaubt?

Sofern in der Hausordnung keine anderweitigen Regelungen enthalten sind, kann davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt von Hunden im Gemeinschaftsgarten gestattet ist. Dies gilt auch, wenn es gar keine Regelungen hierzu gibt. Wenn die Hausordnung es verbietet, den Hund im Garten herumlaufen zu lassen, ist es möglich, die Regelung anzufechten. Zu berücksichtigen sind jedoch immer die Interessen aller Parteien im Haus. Wenn eine potenzielle Gefährdung vorliegt, muss das Tier im Garten angeleint werden. Dies gilt nicht nur für Kampfhunde, entscheidend ist die subjektive Gefährdung, sodass sowohl große als auch kleinere Tiere anzuleinen sind. Dies gilt vor allem, wenn sich auch Kinder im Garten aufhalten. Nach Absprache mit den anderen Gartennutzern ist es möglich, auf die Leine zu verzichten. Unbedingt ist jedoch darauf zu achten, Hundekot schnellstmöglich aus dem Gartenbereich zu entfernen. 

Was gilt als Eigentumsnachweis für einen Hund?

Als Eigentümer eines Hundes gilt die Person, die auf rechtlicher Grundlage die ausschließliche Herrschaft über das Tier hat. Dies kann ein Kauf- oder Schenkungsvertrag sein. Innerhalb der EU gilt der blaue EU-Heimtierausweis als Eigentumsnachweis, mit dem Sie auf Reisen nachweisen können, dass das mitgeführte Tier Ihnen gehört. 

Darf die WEG Haustierhaltung generell verbieten?

Das grundsätzliche Verbot der Tierhaltung in der Wohnungseigentümergemeinschaft ist rechtlich nicht zulässig, wenn davon auch Kleintiere wie beispielsweise Hamster, Zierfische oder Wellensittiche betroffen sind. Da sie das Sondereigentum nicht verlassen und auch nicht gefährden, ist ihre Haltung grundsätzlich zulässig und darf nicht untersagt werden. Ist eine entsprechende Regelung im Mietvertrag oder in der Hausordnung enthalten, ist sie unwirksam. Ein explizites Verbot von Hunden oder Katzen kann über die Teilungserklärung oder einen Mehrheitsbeschluss erwirkt werden. Doch auch hier gibt es Ausnahmen, wenn das Verbot eine unzumutbare Härte für den Bewohner darstellt, das Tier abzuschaffen. Dies ist etwa bei Blindenhunden der Fall. 

Welche Regelungen zur Haustierhaltung kann die Hausordnung enthalten?

Zu den expliziten Bestimmungen der Hausordnung bezüglich der Tierhaltung gehört unter anderem das Verbot von gefährlichen oder giftigen Tieren. Dies betrifft vor allem Giftschlangen und -frösche sowie Kampfhunde, deren Haltung durch einen Mehrheitsbeschluss untersagt werden kann. Darüber hinaus darf die Hausordnung die Anzahl der in einer Wohnung gehaltenen Tiere beschränken und einen Leinenzwang für Hunde oder Katzen in einem gemeinschaftlich genutzten Bereich wie dem Garten durchsetzen. Uneinheitlich ist die Rechtsprechung, wenn es um die Frage geht, ob Hunde oder Katzen im Aufzug des Hauses mitgeführt werden dürfen. Hier kommt es häufig auf den Einzelfall an. 

Unter welchen Umständen kann die Eigentümergemeinschaft Hunde verbieten?

Ein prinzipielles Verbot der Hundehaltung ist rechtmäßig, wenn es sich um einen sogenannten Kampfhund handelt. Das Verbot von Hunden ist darüber hinaus über einen mehrheitlichen Beschluss durchsetzbar, wenn dieser einstimmig erfolgt. Auch hier ist auf die Härtefallregelung zu achten, die in bestimmten Fällen wie dem Blindenhund greift. Zu beachten ist außerdem, dass von einem solchen Verbot sämtliche Hunderassen betroffen sind. Auch kleine Rassen gehören hierzu und sind nicht den Kleintieren zuzurechnen, die von einem solchen Verbot grundsätzlich ausgenommen sind. Laut BGH ist ein grundsätzliches Haltungsverbot für Hunde und Katzen lediglich bei einem Mietverhältnis unzulässig. 


Die Tierhaltung in der WEG kann zu Unstimmigkeiten und Streit führen. Hier ist es ratsam, die rechtlichen Regelungen gut zu kennen.